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01.12.2022

Information zur Soforthilfe gemäß § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) Wärme

Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten extrem stark gestiegen und erreichten zeitweise das Zwölffache gegenüber Anfang 2021. Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Fernwärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, arbeitet die Bundesregierung derzeit an der Umsetzung einer Gas- und Wärmepreisbremse die eine einfache und pragmatische Lösung darstellt. Mittlerweile hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) zur Ausgestaltung der Wärmepreisbremse am 10. November 2022 den Bundestag und am 14. November 2022 den Bundesrat passiert und wird mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kurzfristig in Kraft treten.

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sieht zwei Entlastungsstufen vor. Die erste Stufe betrifft eine einmalige Entlastung in Form einer kurzfristigen finanziellen Kompensation für den Monat Dezember 2022. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur Einführung der zweiten Stufe der regulären Wärmepreisbremse. Die zweite Stufe soll voraussichtlich zum 1. März 2023 in Kraft treten und den von den Kunden zu zahlenden Anteil der Rechnung pro Megawattstunde Wärme bis zu einer festgelegten Verbrauchshöhe begrenzen.

 

Wir informieren Sie, dass wir als Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet sind, Ihnen für Ihre im Dezember 2022 zu leistende Zahlung für Wärmelieferungen diese finanzielle Kompensation zu leisten (§ 4 Absatz 1 EWSG). Für diese finanzielle Kompensation werden die Wärmeversorgungsunternehmen aus Mitteln des Bundes entlastet. Mit dem EWSG bekommen wir die Möglichkeit, einige unserer Kunden direkt zu entlasten, indem wir die Kompensation des Bundes in der Dezemberrechnung für Wärme verrechnen. In Ihrer Abrechnung für den Monat Dezember 2022 wird diese Erstattung gesondert ausgewiesen.

 

Sie sind von der Entlastung betroffen, wenn:

  • Ihr jährlicher Verbrauch unter 1.500 Megawattstunden liegt.

  • Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird.

  • Es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.

 

Ausnahmsweise sind auch Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500 Megawattstunden anspruchsberechtigt, die

  • Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,

  • die zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,

  • die staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,

  • die Einrichtungen der medizinischen (soweit sie keine Krankenhäuser sind) oder beruflichen Rehabilitation (nach § 51 SGB IX), Werkstätten für Menschen mit Behinderung (nach § 219 SGB IX), andere Leistungserbringer (nach § 60 SGB IX) oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

 

Wenn Sie Mieter sind, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

 

Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und Ihnen ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen.

 

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an eine einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weiterzugeben.

 

Folgende Kunden-Daten müssen wir weitergeben:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer

  • Postanschrift

  • Kundennummer

  • Abschlagszahlung für September 2022

  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Wärmepreisbremse die Fernwärmepreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom, Gas und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben werden.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

 

Tipps zum Energiesparen, die Sie schnell und einfach im Alltag umsetzen können oder Maßnahmen, die sich im Haus oder der Wohnung mit überschaubarem Aufwand umsetzen lassen, finden Sie hier

 

Hier finden Sie viele Antworten auf Ihre Fragen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Wer ist für den Entlastungsbetrag Wärme anspruchsberechtigt?

Welche Kunden sind nach Soforthilfegesetz kompensationsberechtigt?

Kunden mit einem maximalen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Entnahmestelle, solange es sich nicht um zugelassene Krankenhäuser handelt.

 

Sind Kommunen und Landkreise anspruchsberechtigt?

Kommunen und Landkreise sind grundsätzlich nicht vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen.

 

Sind kommunale Eigenbetriebe oder vergleichbare Landesbetriebe anspruchsberechtigt?

Berechtigt sind grundsätzlich Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen. Voraussetzung ist folglich, dass ein Liefervertrag über eine Wärmelieferung zwischen zwei Vertragsparteien vorliegt. Daher ist grundsätzlich auch ein Eigenbetrieb oder eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung einer Kommune oder eines Landkreises, soweit er die weiteren Voraussetzungen erfüllt, nicht vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen.

 

Sind privatrechtliche Unternehmen in staatlichem Mehrheitsbesitz anspruchsberechtigt?

Auch solche Unternehmen sind nicht vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen.

 

Welche Kunden sind unabhängig vom Jahresverbrauch (also trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Entnahmestelle) kompensationsberechtigt im Rahmen der Soforthilfe?

  • Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen;

  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG);

  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen;

  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen; staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs;

  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein; Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation;

  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-buch.

Sind Mieter auch anspruchsberechtigt, wenn ihr Vermieter die Wärme aus anderen Quellen als Gas- oder Wärmebezug durch einen Dritten zur Verfügung stellt?

Nein, die Mieter haben nur einen Entlastungsanspruch gegenüber einem dritten Lieferanten, soweit sie selbst Gas oder Wärme von diesem beziehen, oder gegenüber ihrem Vermieter, soweit dieser einen Entlastungsanspruch als Bezieher von Gas oder Wärme hat. Erzeugt der Vermieter die Wärme z.B. über eine Ölheizung und rechnet die Wärme über die Nebenkostenrechnung ab, besteht kein Entlastunganspruch für Vermieter oder Mieter.

 

Abschlagszahlung Wärme im Dezember 2022

Wie funktioniert die Soforthilfe für Wärmekunden?

Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag des Verbrauchs des letzten zwölfmonatigen Abrechnungszeitraums multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt.

 

Gilt die Übernahme der Abschlagszahlung nur für Fernwärme aus Erdgas?

Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.

 

Sind Kunden kompensationsberechtigt, deren Gesamtjahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden, der Verbrauch einzelner Entnahmestellen aber unter 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt?

Verfügt ein Kunde über mehrere Entnahmestellen im Netzgebiet, hängt die Grenze für die Kompensationsverpflichtung nicht vom Gesamtjahresverbrauch ab. In diesem Fall ist jede Entnahmestelle separat zu betrachten. Beispiele:

  • Entnahmestelle 1: Jahresverbrauch 1 Millionen Kilowattstunden

  • Entnahmestelle 2: Jahresverbrauch 1 Millionen Kilowattstunden

  • Entnahmestelle 3: Jahresverbrauch 3 Millionen Kilowattstunden.

 

Im Ergebnis: Kompensationsberechtigung für Jahresverbrauch der Entnahmestelle 1 und 2, d. h. insgesamt 2 Millionen Kilowattstunden.

 

Wird die Höhe der Kompensationszahlung anhand der geleisteten Brutto- oder Nettozahlung ermittelt?

Für die Berechnung der Kompensationszahlung ist die geleistete Bruttozahlung im September 2022 bzw. ein äquivalenter, ermittelter Bruttozahlungsbetrag heranzuziehen.

 

Wie bestimmt sich die Kompensationsleistung, wenn der Wärmeanschluss vorhanden ist, aber noch keine Wärme geliefert wird?

Ein Kompensationsanspruch besteht nur für Zahlungen von Kunden für Wärmelieferung. In dem vorliegenden Fall findet keine Wärmelieferung statt, insofern sollte auch kein Anspruch auf eine Kompensation bestehen.

 

Was passiert, wenn für einen kompensationsberechtigten Kunden kein Antrag gestellt wurde? Welche Ansprüche hat der Kunde?

Es ist ein Folgeantrag bis zum 28. Februar 2022 zu stellen. Der Kunde hat einen Anspruch auf Entlastung, sofern es sich um einen kompensationsberechtigten Kunden nach § 4 Abs. 1 EWSG handelt.

 

Ist die Kompensationszahlung auf der Rechnung auszuweisen?

Die Zahlung ist mit der, den Dezember 2022 erfassenden Rechnung im Januar 2023, auszuweisen. Der Ausweis kann mit einem gesonderten Beiblatt erfolgen.

 

Sind Neukunden (nach Inkrafttreten des Gesetzes) kompensationsberechtigt?

Auch Kunden, an die erst nach der Vorstellung der Soforthilfe durch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10.11.2022 erstmalig Wärme geliefert wurde, sind kompensationsberechtigt.

 

Sind auch Contractoren kompensationsverpflichtet?

Contractoren und Betreiber von Nahwärmenetzen sind ebenfalls erfasst.