FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse
Warum ist die Gas- und Wärmepreisbremse notwendig?
Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Wer profitiert von der Entlastung? Und wie hoch ist die Entlastung?
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet Kundinnen und Kunden von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge. Die monatlichen Abschläge sinken, und wer darüber hinaus Energie spart, kann mit der jährlichen Abrechnung Geld zurückbekommen.
Dabei gibt es zwei Gruppen von Endverbraucherinnen und -verbrauchern.
Die eine Gruppe bilden private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen. Bei Erdgas sind das u.a. alle Kundinnen und Kunden, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder die an der jeweiligen Entnahmestelle im Jahr weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Handwerksbetriebe. Diese Verbraucherinnen und Verbraucher werden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet, das heißt, der Abschlag für den Monat Dezember 2022 entfällt komplett. Darüber hinaus greift für ab März 2023 die Gaspreisbremse. Die Gaspreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie gilt ab März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Heißt konkret: Im März 2023 sehen die Verbraucherinnen und Verbraucher gleich dreimal eine Entlastung in ihren Abschlägen, nämlich für den Monat März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Der Endzeitpunkt kann bei Bedarf durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bis einschließlich 30.04.2024 verlängert werden.
Diese Anspruchsgruppe umfasst diejenigen Letztverbraucher
✓ deren Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen;
✓ die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätte oder andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen,
✓ die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I, S. 959) geändert worden ist, sind.
Nicht zu dieser Anspruchsgruppe zählen zugelassene Krankenhäuser oder Kunden, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Mio. € liegt.
RLM-Kunden, die unter diese Anspruchsgruppe fallen, müssen dem Erdgaslieferanten dies grundsätzlich in Textform mitteilen. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn der betroffene RLM-Kunde gegenüber dem Erdgaslieferanten bereits angezeigt hat, dass er Anspruch auf eine Soforthilfe im Sinne des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes hat (§ 2 Abs. 1 EWSG). Eine weitere Anzeige ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil der RLM-Kunde die (identischen) Voraussetzungen bereits im Rahmen des Soforthilfeverfahrens dargelegt hat und dem Gaslieferanten dadurch bekannt ist, welcher Kundengruppe dieser Kunde zuzuordnen ist.
Ebenfalls von dieser Anspruchsgruppe ausgenommen sind Letztverbraucher,
1. die Unternehmen sind, wenn der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie liegt soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millionen Euro liegt oder
2. wenn und soweit die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf
✓ Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,
✓ Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und
✓ Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bei Erdgas, die mehr als 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr Gas oder Wärme verbrauchen. Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe wird direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.
Die zweite Anspruchsgruppe umfasst diejenigen Letztverbraucher,
1. die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt, das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen bezogen wird und die nicht jahresverbrauchunabhängig zur ersten Anspruchsgruppe zählen,
2. die Betreiber einer KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind, welche leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb der KWK-Anlage verwenden und nicht jahresverbrauchsunabhängig zur ersten Anspruchsgruppe zählen,
3. die ein zugelassenes Krankenhaus sind.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Gesetzgeber im Wesentlichen danach unterscheidet, ob der Kunde einen Anspruch auf Soforthilfe hat/hatte (dann erste Anspruchsgruppe) oder nicht (dann zweite Anspruchsgruppe).
Wie werden Haushalte, Vereine und kleine und mittlere Unternehmen konkret entlastet?
Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember 2022 profitiert haben, erhalten ab 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahreserbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Wie wird die Industrie entlastet?
Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Gasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
Wie stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse?
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
- Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
- Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
- bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
- neu: 22 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 660 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 990 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15.000 kWh im Jahr, das sind 1.250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 Prozent (12.000 kWh) des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 Prozent (3.000 kWh) zahlt sie 22 ct/kWh.
Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 Prozent spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.
Wenn die Familie sogar 30 Prozent einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent.
Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent) multipliziert mit 80 Prozent der im Vorjahr verbrauchten Menge.
Oder anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahresverbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 Prozent des bisherigen Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 ct/kWh.
Bei der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 im Februar 2024 werden die Kosten durch Multiplizieren des tatsächlichen Verbrauchs mit dem vertraglichen Preis ermittelt. Von diesen Kosten werden der jährliche Entlastungsbetrag und die geleisteten Abschlagszahlungen in Summe abgezogen. Die dann verbleibende Nachzahlung oder Gutschrift wird dem Kunden in Rechnung gestellt bzw. gutgeschrieben.
Wie stark profitiert ein Haushalt von der Wärmepreisbremse?
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
- Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
- Wärmeverbrauch 13.000 kWh im Jahr
- bisheriger Wärmepreis bei 7 ct/kWh,
- neu: 12 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 75,83 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse; 130 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse: 108,33 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 312 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 468 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m2 Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13 000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher.
Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 Prozent werden 12 ct/kWh fällig.
Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September 2022 prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 Prozent liegt die Erstattung bei 312 Euro, bei einer Einsparung von 30 Prozent wären es sogar 468 Euro.
Was ist der Unterschied zur Dezember-Soforthilfe?
Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 dar. Hier entfällt der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe.
Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.
Lohnt es sich Gas zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen, Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für Gas oder Wärme bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat.
Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?
Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, wie etwa Haushalte, zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge.
Wann müssen die Kundinnen und Kunden über die Höhe des Entlastungsbetrages informiert werden?
Kunden der ersten Anspruchsgruppe und ggf. der zweiten Anspruchsgruppe werden über den/die ab 01.03.2023 geltenden Abschlag/Vorauszahlung bis spätestens 28.02.2023 in Textform informiert.
Was gilt für Mieterinnen und Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?
Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres den Versorger wechsle?
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
Wann treten die Regelungen in Kraft? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.
Der Kunde erhält damit im Ergebnis im März 2023 den dreifachen März-Entlastungsbetrag, sofern er im Januar und Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurde. Für die Gutschrift des Februarbetrags (keine Abschlagserhebung im Januar 2023 durch evb) geht evb Folgendermaßen vor:
1. Die für den Monat März 2023 mit einem Letztverbraucher vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung wird zusätzlich um die auf die Monate Januar und Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge reduziert. Für den Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2023 die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 übersteigt, wird der verbleibende Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung verrechnet,
Ist es möglich, bereits zum Ende des Jahres die Abschläge für das ganze Jahr 2023 reduzieren?
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben aus den Preisbremsengesetzen ist es nicht möglich, in der Abschlagsrechnung Anfang 2023 bereits die Entlastung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass erst mit dem Märzabschlag 2023 die Berücksichtigung der Entlastungsbeträge für die Monate Januar, Februar 2023 und dann auch für den Monat März 2023 mit dem vertraglich vereinbarten Märzabschlag verrechnet werden.
Wieso bekommen alle Gas und Wärme zu gedeckelten Preisen? Ist das sozial gerecht?
Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher sowie Kundinnen und Kunden schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit den Preisbremsen umgesetzt werden. Diese Preisbremsen sind ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Energieversorgungsunternehmen ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Verbrauchergruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt.
Umfasst „Wärme“ nur Fernwärme?
Nein. Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben.
Und was ist, wenn ich mit Öl, Holz-Pellets oder anderen Brennmitteln heize?
Für andere Heizmittel, wie Pellets oder Öl, wird es eine Härtefalllösung geben. An dieser Ausgestaltung wird aktuell zwischen Bund und Ländern gearbeitet.
Werden auch Gaskraftwerke subventioniert?
Gaskraftwerke erhalten kein vergünstigtes Kontingent, damit die Stromerzeugung aus Erdgas nicht ansteigt.
Dürfen in 2023 Kostensteigerungen im an SLP Kunden weitergegeben werden?
Der Grundpreis darf grundsätzlich nicht höher oder niedriger liegen als am 30. September 2022 vereinbart. Sofern der Erdgaslieferant den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, ist derjenige Betrag maßgeblich, den der Erdgaslieferant aufgrund eines Erdgasliefervertrags mit Letztverbrauchern hätte verlangen können. Ein anderer Grundpreis darf ausschließlich vereinbart werden,
✓ soweit sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben,
✓ die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezember 2022 gegenüber dem Letztverbraucher angekündigt worden ist oder
✓ eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach der Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unterschreitet.
In 2023 dürfen Kostensteigerungen im Grundpreis aufgrund von Netz- und Messentgelten oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen eins zu eins unter Beachtung der Rahmenbedingung des §5 Abs. 2 GVV an die Kunden weitergegeben werden. Nicht weitergegeben werden dürfen in 2023 Kostensteigerungen bei Vertriebs- und Overheadkosten, es sei denn die Änderung wurde vor dem 1. Dezember 2022 bereits angekündigt.
Die Kostenweitergabe bei den Arbeitspreisen ist lediglich möglich, sofern die Preiserhöhung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist z.B. gegeben
✓ bei marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere aus dem vor dem 25.11.2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen, oder
✓ bei vom Lieferanten im regulatorischen Sinne nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteile, wie z.B. veränderte Netzentgelte, Energiesteuern usw.
Das Bundeskartellamt ist berechtigt, Preisveränderungen zu überprüfen und kann einem Lieferanten bei missbräuchlichem Verhalten verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen und die missbräuchliche Preiserhöhung an die Kunden zurückzuzahlen.
Im Zeitraum der Preisbremsen gelten eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.
Wie wird möglichem Missbrauch bei der Bemessung des Arbeitspreises vorgebeugt? Das heißt: Was passiert, wenn Energieversorger ihre Preise absichtlich und missbräuchlich hoch ansetzen, um von der Gaspreisbremse und der staatlichen Subvention zu profitieren?
Für den Zeitraum der Preisbremse verbietet § 27 EWPBG eine unverhältnismäßige Erhöhung des Arbeitspreises. Insbesondere dürfen sie nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht einfach so erhöhen. Preiserhöhungen müssen danach sachlich gerechtfertigt sein, etwa weil die Beschaffungskosten deutlich gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Dies ist beispielsweise der Fall bei marktbasierten Preis- und Kostenentwicklungen oder der Entwicklung der vom Energieversorgungsunternehmens im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen.
Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann zu staatlichen Sanktionen durch das Bundeskartellamt beispielsweise in Form einer Rückzahlungspflicht oder Geldstrafen führen.
Und was ist mit der angekündigten Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse wird in einem eigenen Gesetz geregelt. Dieses ist ebenfalls und parallel zur Gas- und Wärmepreisbremse am 25.11.2022 im Kabinett verabschiedet und am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat beschlossen worden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.