FAQ-Liste zur Strompreisbremse
Warum ist die Strompreisbremse notwendig?
Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Wie funktioniert die Strompreisbremse? Wer profitiert von der Strompreisbremse? Wie hoch ist die Entlastung?
Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt, sondern vom bisherigen Verbrauch. Jede mehr verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag zu Buche. Jede weniger verbrauchte Kilowattstunde erhöht den gedeckelten Anteil der diesjährigen Verbrauchsmenge. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen.
Jeder Letztverbraucher (d.h. natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen), der Strom über eine Netzentnahmestelle geliefert bekommt, profitiert von der Strompreisbremse.
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ von 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Bestandskunden der evb, die einen Liefervertrag in unseren Produkten abgeschlossen haben, haben in der Regel einen geringeren Preis als den garantieren Bruttopreis der Strompreisbremse vertraglich vereinbart.
Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom.
Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel (vgl. Frage „Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?“).
Die Strompreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie gilt ab März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Heißt konkret: Im März 2023 sehen die Verbraucherinnen und Verbraucher gleich dreimal eine Entlastung in ihren Abschlägen, nämlich für den Monat März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Der Endzeitpunkt kann bei Bedarf durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bis einschließlich 30.04.2024 verlängert werden.
Rechenbeispiel zur Strompreisbremse:
- Vierköpfige Familie
- Stromverbrauch 4 500 kWh im Jahr
- Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh,
- neu: 50 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4 500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat. Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher.
Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs (3.600 kWh) zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent (900 kWh) zahlt sie 50 ct/kWh.
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie als 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 Euro niedriger als bisher.
Der Entlastungsbetrag ist im Abschlagsplan oder im Hinblick auf die Vorauszahlung mindernd zu berücksichtigen. Die Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen dürfen allerdings nicht weniger als null Euro betragen.
Bei der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 im Februar 2024 werden die Kosten durch Multiplizieren des tatsächlichen Verbrauchs mit dem vertraglichen Preis ermittelt. Von diesen Kosten werden der jährliche Entlastungsbetrag und die geleisteten Abschlagszahlungen in Summe abgezogen. Die dann verbleibende Nachzahlung oder Gutschrift wird dem Kunden in Rechnung gestellt bzw. gutgeschrieben.
Wie berechnet sich das Entlastungskontingent, das heißt welche Jahresverbrauchsprognose wird verwendet?
Die Berechnung des Entlastungskontingents hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021.
Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt (siehe Frage „Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?“).
Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?
Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden.
Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Regelungen und besondere Mitteilungspflichten.
Wann müssen die Kundinnen und Kunden über die Höhe des Entlastungsbetrages informiert werden?
Kundinnen und Kunden werden über den/die ab 01.03.2023 geltenden Abschlag/Vorauszahlung bis spätestens 28.02.2023 in Textform informiert.
Wann treten die Regelungen in Kraft? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU-Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.
Lohnt es sich denn noch, Strom zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?
Eindeutig ja. Es lohnt sich, trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.
Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe?
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Der Entlastungsbetrag ist monatlich zu gewähren und erfolgt nur für diejenigen Monate, an denen der Kunde am Monatsersten beliefert wird. Endet oder beginnt die Belieferung während eines Kalendermonats, hat der jeweilige Stromlieferant dem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.
Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt entweder auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
Wie wird der Verbrauch von Wärmepumpe und E-Mobilität berücksichtigt?
Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.
Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem Intelligenten Messsystem, gilt die unter der vorherigen Fragestellung „Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?“ beschriebene Regelung. Um sicherzustellen, dass z.B. für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der unter der vorherigen Fragestellung „Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?“ beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.
Ich habe einen zeitvariablen Tarif, z.B. für eine Nachtspeicherheizung. Wie wird der zeitvariable Tarif berücksichtigt?
Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing-Tarifen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen.
Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder im Extremfall sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des Monats April ein anderer Preis, geht jeder dieser Preis mit 1/24*1/30 in den Durchschnittspreis ein, egal wieviel in dieser Stunde verbraucht wurde.
So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Dies ist vor allem für industrielle Großverbraucher mit variablen Lasten relevant. Auch beispielsweise für Nachtspeicherheizungen ist die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit vorteilhaft: Dort wird nicht vor allem der billige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teure Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.
Wieso bekommen alle Strom zu gedeckelten Preisen? Ist das sozial gerecht?
Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit der Preisbremse umgesetzt werden. Diese Preisbremse ist ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Versorger ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Die Entlastung orientiert sich dabei an der Betroffenheit: Verbraucherinnen und Verbraucher mit höherem Verbrauch und somit mit höheren Energiekosten werden auch stärker entlastet. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Kundengruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erarbeitet.
Ist der Unterschied zwischen 13 ct/kWh und 40 ct/kWh nicht unfair?
In der Strompreisbremse ist vorgesehen, die Preise für kleine Verbraucherinnen und Verbraucher, vor allem Haushaltskunden auf einen Bruttowert von 40 ct/kWh und die Preise für größere Verbraucher, also vor allem Unternehmen auf einen Nettowert von 13 ct/kWh abzusenken. Dabei bezieht sich der Nettopreis allein auf den sogenannten Versorgeranteil am Endpreis, d.h. Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sind nicht inbegriffen und müssen noch dem Nettopreis hinzugerechnet werden.
Damit ist der vorgesehene Abstand zwischen den höheren Bruttopreisen einerseits und den niedrigeren Nettopreisen andererseits deutlich geringer, als es auf den ersten Blick scheint.
Darüber hinaus erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 40 ct/kWh brutto gedeckelt werden, ein höheres Entlastungskontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauches. Hingegen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 13 ct/kWh netto gedeckelt werden, nur ein Kontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauches.
Dürfen in 2023 Kostensteigerungen im Privat- und Gewerbesegment an die Kunden weitergegeben werden?
Der Grundpreis darf grundsätzlich nicht höher oder niedriger liegen als am 30. September 2022 vereinbart. Sofern der Stromlieferant den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, ist derjenige Betrag maßgeblich, den der Erdgaslieferant aufgrund eines Erdgasliefervertrags mit Letztverbrauchern hätte verlangen können. Ein anderer Grundpreis darf ausschließlich vereinbart werden,
- soweit sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben,
- die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezember 2022 gegenüber dem Letztverbraucher angekündigt worden ist, oder
- eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach der Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unterschreitet.
In 2023 dürfen Kostensteigerungen im Grundpreis aufgrund von Netz- und Messentgelten oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen eins zu eins unter Beachtung der Rahmenbedingung des §5 Abs. 2 GVV an die Kunden weitergegeben werden. Nicht weitergegeben werden dürfen in 2023 Kostensteigerungen bei Vertriebs- und Overheadkosten, es sei denn die Änderung wurde vor dem 1. Dezember 2022 bereits angekündigt.
Die Kostenweitergabe bei den Arbeitspreisen ist lediglich möglich, sofern die Preiserhöhung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist z.B. gegeben
- bei marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere aus dem vor dem 25.11.2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen, oder
- bei vom Lieferanten im regulatorischen Sinne nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteile, wie z.B. veränderte Netzentgelte, Energiesteuern usw.
Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann zu staatlichen Sanktionen beispielsweise in Form einer Rückzahlungspflicht oder Geldstrafen führen.
Das Bundeskartellamt ist berechtigt, Preisveränderungen zu überprüfen und kann einem Lieferanten bei missbräuchlichem Verhalten verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen und die missbräuchliche Preiserhöhung an die Kunden zurückzuzahlen.
Im Zeitraum der Preisbremsen gelten eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.
Wie wird möglichem Missbrauch bei der Bemessung des Arbeitspreises vorgebeugt? Das heißt: Was passiert, wenn Energieversorger ihre Preise absichtlich und missbräuchlich hoch ansetzen, um von der Strompreisbremse und der staatlichen Subvention zu profitieren?
Für den Zeitraum der Preisbremse verbietet § 39 SPBG eine unverhältnismäßige Erhöhung des Arbeitspreises. Insbesondere dürfen sie nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht einfach so erhöhen. Preiserhöhungen müssen danach sachlich gerechtfertigt sein, etwa weil die Beschaffungskosten deutlich gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Dies ist beispielsweise der Fall bei marktbasierten Preis- und Kostenentwicklungen oder der Entwicklung der vom Energieversorgungsunternehmens im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen.
Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann zu staatlichen Sanktionen durch das Bundeskartellamt beispielsweise in Form einer Rückzahlungspflicht oder Geldstrafen führen.
Und was ist mit der Gas- und Wärmepreisbremse?
Die Gas- und Wärmepreisbremsen werden in eigenen Gesetzen geregelt. Dieses sind ebenfalls parallel zur Strompreisbremse am 25.11.2022 im Kabinett verabschiedet und am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat beschlossen worden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.