Ersatzversorgung Nichthaushaltskunden

Bei der Ersatzversorgung beziehen Sie aus dem Niederspannungsnetz Energie, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. der Strombezug erfolgt ohne einen Liefervertrag. Die Ersatzversorgung durch den Grundversorger in der Niederspannung erfolgt nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Preise für die Ersatzversorgung/Ersatzbelieferung gelten für Nichthaushaltskunden im Sinne des EnWG, das heißt für Letztverbraucher, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke verwenden und einen Jahresverbrauch von über 10.000 kWh haben.

Gültig ab 01.03.2024

Ersatzversorgung Strom Nichthaushaltskunden ohne Leistungsmessung Nettopreis Bruttopreis
Arbeitspreis in ct/kWh

51,89

61,75
Grundpreis* in €/Jahr Standardzähler (konventionelle Messeinrichtung) 99,28 118,14
moderne Messeinrichtung 108,31 128,89
intelligentes Messsystem 0 - 10.000 kWh 108,31 128,89
intelligentes Messsystem 10.001 - 20.000 kWh 133,52 158,89
intelligentes Messsystem 20.001 - 50.000 kWh 167,13 198,88
intelligentes Messsystem 50.001 - 100.000 kWh 192,34 228,88
ohne Messstellenbetrieb 91,50 108,89
* Der Grundpreis bestimmt sich nach der eingebauten Messeinrichtung an der Verbrauchsstelle.

 

Gültig ab 01.01.2024 bis 29.02.2024

Ersatzversorgung Strom Nichthaushaltskunden ohne Leistungsmessung Nettopreis Bruttopreis
Arbeitspreis in ct/kWh 50,94 60,62

Grundpreis* in €/Jahr

Standardzähler (konventionelle Messeinrichtung)

99,28

118,14
moderne Messeinrichtung 108,31 128,89
intelligentes Messsystem 0 - 10.000 kWh 108,31 128,89
intelligentes Messsystem 10.001 - 20.000 kWh 133,52 158,89
intelligentes Messsystem 20.001 - 50.000 kWh 167,13 198,88
intelligentes Messsystem 50.001 - 100.000 kWh 192,34 228,88
ohne Messstellenbetrieb 91,50 108,89
* Der Grundpreis bestimmt sich nach der eingebauten Messeinrichtung an der Verbrauchsstelle.

Die Nettopreise beinhalten die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene KWKG-Umlage nach § 12 EnFG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG i. V. m. § 12 EnFG, die AbLaV-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG (Die Kosten, die mit der Wasserstoffumlage ausgeglichen werden sollen, werden derzeit in die Umlage nach § 19 StromNEV eingerechnet.), die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben.

In den Bruttopreisen ist zusätzlich die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent enthalten. Rundungsdifferenzen können auftreten.

Gültig ab 01.01.2024

Ersatzversorgung Strom Nettopreis

Nichthaushaltskunden mit Leistungsmessung

Arbeitspreis* ct/kWh

29,81

*(Der Arbeitspreis ist ein reiner Energiepreis.)

Gültig ab 01.04.2023 bis 31.12.2023

Ersatzversorgung Strom Nettopreis

Nichthaushaltskunden mit Leistungsmessung

Arbeitspreis* ct/kWh

35,76

*(Der Arbeitspreis ist ein reiner Energiepreis.)

 

Die Preise für Nichthaushaltskunden mit Leistungsmessung werden zuzüglich der jeweils gültigen Entgelte für die Netznutzung, der Messung, ggf. Blindstrom, dem Messstellenbetrieb, der Konzessionsabgabe, der KWKG-Umlage nach § 12 EnFG, der Umlage nach § 19 StromNEV, der Offshore-Netzumlage nach § 17 f EnWG i. V. m. § 12 EnFG, der AbLaV-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, der Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG (Die Kosten, die mit der Wasserstoffumlage ausgeglichen werden sollen, werden derzeit in die Umlage nach § 19 StromNEV eingerechnet.) und der Stromsteuer in Rechnung gestellt. Auf den daraus errechneten Gesamtbetrag wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

 

Die Preise für die Ersatzversorgung sind veränderlich und gelten jeweils in der unter www. evb-energy.de veröffentlichten Höhe. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ersatzversorgung die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. entsprechende Nachfolgeregelungen auf der Grundlage der §§ 39 bzw. 41 (EnWG).

 

Hinweis: Kunden oberhalb der Niederspannungsebene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatzversorgung.