Ersatzversorgung Nichthaushaltskunden
Bei der Ersatzversorgung beziehen Sie aus dem Niederspannungsnetz Energie, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. der Strombezug erfolgt ohne einen Liefervertrag. Die Ersatzversorgung durch den Grundversorger in der Niederspannung erfolgt nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Preise für die Ersatzversorgung/Ersatzbelieferung gelten für Nichthaushaltskunden im Sinne des EnWG, das heißt für Letztverbraucher, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke verwenden und einen Jahresverbrauch von über 10.000 kWh haben.
Gültig ab 01.01.2023
Ersatzversorgung Strom Nichthaushaltskunden ohne Leistungsmessung | Nettopreis | Bruttopreis | |
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Arbeitspreis in ct/kWh | 43,68 | 51,98 | |
Grundpreis* in €/Jahr | Standardzähler (konventionelle Messeinrichtung) | 99,28 | 118,14 |
moderne Messeinrichtung | 108,31 | 128,89 | |
intelligentes Messsystem 0 - 2.000 kWh | 110,83 | 131,89 | |
intelligentes Messsystem 2.001 - 3.000 kWh | 116,71 | 138,88 | |
intelligentes Messsystem 3.001 - 4.000 kWh | 125,11 | 148,88 | |
intelligentes Messsystem 4.001 - 6.000 kWh | 141,92 | 168,88 | |
intelligentes Messsystem 6.001 - 10.000 kWh | 175,53 | 208,88 | |
intelligentes Messsystem 10.001 - 20.000 kWh | 200,74 | 238,88 | |
intelligentes Messsystem 20.001 - 50.000 kWh | 234,36 | 278,89 | |
intelligentes Messsystem 50.001 - 100.000 kWh | 259,57 | 308,89 | |
ohne Messstellenbetrieb | 91,50 | 108,89 |
* Der Grundpreis bestimmt sich nach der eingebauten Messeinrichtung an der Verbrauchsstelle. |
Gültig ab 01.07.2022 bis 31.12.2022
Ersatzversorgung Strom | Nettopreis | Bruttopreis | |
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Nichthaushaltskunden ohne Leistungsmessung | Arbeitspreis ct/kWh | 33,817 | 40,24 |
Grundpreis Standardzähler* €/Jahr | 89,28 | 106,24 | |
Grundpreis moderne Messeinrichtung* €/Jahr | 98,32 | 117,00 | |
Grundpreis intelligentes Messsystem* €/Jahr | 188,87 | 224,76 | |
Grundpreis ohne Messstellenbetrieb* €/Jahr | 81,50 | 96,99 |
* Der Grundpreis bestimmt sich nach der eingebauten Messeinrichtung an der Verbrauchsstelle. |
Die Nettoarbeitspreise für Nichthaushaltskunden ohne Leistungsmessung beinhalten neben dem reinen Stromentgelt auch die Kosten der Netznutzung einschließlich der Konzessionsabgabe, die Umlage aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, ab 01.01.2023: dem EnFG), die Umlage nach § 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG (ab dem 01.01.2023: § 12 EnFG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, die Wasserstoffumlage nach § 118 EnWG und die Stromsteuer. Die Bruttopreise sind aus den Nettopreisen errechnet (kaufmännisch gerundet) und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Grundpreise beinhalten Aufwendungen für Messung, Messstellenbetrieb, Abrechnung.
Gültig ab 01.04.2023
Ersatzversorgung Strom | Nettopreis | |
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Nichthaushaltskunden mit Leistungsmessung | Arbeitspreis* ct/kWh | 35,76 |
*(Der Arbeitspreis ist ein reiner Energiepreis.) |
Gültig ab 01.09.2022 bis 31.03.2023
Ersatzversorgung Strom | Nettopreis | |
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Nichthaushaltskunden mit Leistungsmessung | Arbeitspreis* ct/kWh | 84,46 |
*(Der Arbeitspreis ist ein reiner Energiepreis.) |
Die Preise für Nichthaushaltskunden mit Leistungsmessung werden zuzüglich der jeweils gültigen Entgelte für die Netznutzung, der Messung, ggf. Blindstrom, dem Messstellenbetrieb, der Konzessionsabgabe, der Umlage aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, ab 01.01.2023: dem EnFG), der Umlage nach § 19 StromNEV, der Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG (ab dem 01.01.2023: § 12 EnFG), der Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, der Wasserstoffumlage nach § 118 EnWG und der Stromsteuer in Rechnung gestellt. Auf den daraus errechneten Gesamtbetrag wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.
Die Preise für die Ersatzversorgung sind veränderlich und gelten jeweils in der unter www. evb-energy.de veröffentlichten Höhe. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ersatzversorgung die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. entsprechende Nachfolgeregelungen auf der Grundlage der §§ 39 bzw. 41 (EnWG).
Hinweis: Kunden oberhalb der Niederspannungsebene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatzversorgung.